Bildungsverein für integrative Kommunikation und Demokratie

Vereinssatzung des HolonUnity e.V.

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen HolonUnity
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. 
  3. Sitz des Vereins ist Neubrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung     (§§ 51 ff. AO).
  2. Der Zweck und das Ziel des Vereines ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§§ 52 AO, Abs. 2, 7.), mit dem Ziel der Bildungserweiterung zu folgenden Schwerpunkten:
    • Übergeordnete Zusammenhänge erkennen und nutzen
    • Wahrnehmungslenkungen erkennen und berücksichtigen
    • subjektive Realitäten erkennen und erweitern  
    • Kommunikation verstehen und verbessern

       Das besondere des Bildungsvereins sind innovative Lehrmethoden und ein ganzheitlicher Ansatz.

       Unsere Bildungsschwerpunkte tangieren insbesondere auch Themen wie:

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung (§§ 52 AO, Abs. 2, 13.).
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. (§§ 52 AO, Abs. 2, 24.).

 

       Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Organisation und Durchführung von Workshops, Schulungen, Seminaren und Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Wahrnehmungsfähigkeit, Kommunikation und Konfliktlösung.
  • Entwicklung und Bereitstellung von Lehrmaterial, Bücher, Artikel sowie digitalen Ressourcen zur Unterstützung der Bildungsziele.
  • Ausbildung von Moderatoren und Multiplikatoren.
  • Mitgestaltung von Projekten, die die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und einen positiven Einfluss auf das demokratische Gemeinwesen  haben.
  • Ermöglichung von Erfahrungsaustausch, um die persönliche Entwicklung der Mitglieder zu fördern.
  • Pflege von Partnerschaften mit Unternehmen, Schulen und anderen Organisationen zur Entwicklung und Umsetzung ergänzender Bildungsprogramme.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Alle Erträge, die der Verein ggfs. durch Seminare, durch Spenden, Förderungen und Beiträge einnimmt, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die  Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.  
  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied 
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise  schädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds erfolgt fristlos. 
  5. Über den Ausschluss aufgrund (3a) entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.  

§ 6 Beiträge, Gebühren 

  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus  kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden. 
  2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie wird zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.  

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, 
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Satzungsänderungen, 
  • Auflösung des Vereins, 
  • Entscheidung über die Mittelverwendung, 
  • Entlastung des Vorstands, 
  • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsbeschlüsse und die Ablehnung von  Aufnahmeanträgen. 

§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des  Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. 
  2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 
  3. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt gesetzlich nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des  Vereins zum Gegenstand haben. 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen. 
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung vorzulegen. 
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
  6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der  anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 
  7. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 32 BGB) können alle Versammlungen auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll in Textform zu erstellen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu zeichnen ist. 
  2. Das Protokoll soll  
  1. die Art der Mitgliederversammlung,
  2. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung, 
  3. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
  5. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, 
  7. die Tagesordnung, 
  8. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen, 
  9. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes, 
  10. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten. 

§ 13 Aufgaben des Vorstands 

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere: 

  • Vertretung des Vereins, 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung, 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts. 

§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Personen

         (a) dem/der 1. Vorsitzenden

         (b) dem/der 2. Vorsitzenden, 

         Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich juristisch gleichberechtigt und haben ein Alleinvertretungsrecht.

§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung 

  1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands. 
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Verfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt  wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter  bestimmt. 
  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung  eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so  sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.  
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
  5. Soweit die Mitglieder des Vorstandes nicht rein ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie eine angemessene finanzielle Vergütung, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 16 Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.  

§ 17 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt, als Liquidatoren einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt. 
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “rosalila e.V. Neubrandenburg, Feldstrasse 3, 17033 Neubrandenburg” (Freistellungsbescheid des Finanzamtes Neubrandenburg vom 14.07.2023), der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 04.05.2024 beschlossen.